Stand 01.12.2025

 

Allgemeine  Geschäftsbedingungen für den Online-Shop

 

§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Allrounder Showtruck, Geschäftsinhaber Ludwig Buchner, Werner-Heisenberg-Str. 8-10, 53577 Neustadt/Wied, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen, sofern nicht andere Regelungen Anwendung finden. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die Allrounder Showtruck mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragspartner“ genannt) über die von Allrounder Showtruck angebotenen Lieferungen, und/oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und/oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Sofern nicht anders vereinbart , gelten die Liefer- und Leistungsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Allrounder Showtruck ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Allrounder Showtruck Leistungen vorbehaltlos ausführt, auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft

Die Lieferungen und Angebote von Allrounder Showtruck richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Allrounder Showtruck kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Vertragspartner ihm seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner USTID-Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von dem Vertragspartner vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

 

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss, Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle Angebote von Allrounder Showtruck sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn Allrounder Showtruck dem Vertragspartner technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

Die Bestellung der Waren und Dienstleistungen durch den Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Allrounder Showtruck berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei Allrounder Showtruck anzunehmen oder abzulehnen.

Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Allrounder Showtruck und dem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Allrounder Showtruck vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortlegten.

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per EMail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

Angaben von Allrounder Showtruck zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinst immung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Allrounder Showtruck behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von Allrounder Showtruck abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Allrounder Showtruck weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen von Allrounder Showtruck diese Gegenstände vollständig an Allrounder Showtruck zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

Informationen zur Verarbeitung der Daten des Vertragspartners können in den Datenschutzinformationen von Allrounder Showtruck nachgelesen werden, die unter https://www.allrounder-showtruck.de/datenschutzerklaerung/ abgerufen werden können. Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Vertragspartners, seine Pflichten gegenüber Allrounder Showtruck zu erfüllen, kann Allrounder Showtruck bestehende Austauschverträge mit dem Vertragspartner durch Rücktritt fristlos beenden. Dies gilt auch bei einem Insolvenzantrag des Vertragspartners. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Vertragspartner wird Allrounder Showtruck frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Vertragspartner.

 

§ 4 Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders ausgewiesen, netto in Euro ab Herstellungsstätte in 53577 Neustadt/Wied von Allrounder Showtruck, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren, Steuern und anderer öffentlicher Abgaben.

Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.

Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist Allrounder Showtruck bei Preiserhöhungen von unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die Allrounder Showtruck durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Maßgebend für das Datum der Fälligkeit ist das Rechnungsdatum. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem 8. Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Die Kosten der Zahlung (Gebühren) trägt der Rechnungsempfänger.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltenen Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder  rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

Allrounder Showtruck erbringt Lieferungen und Leistungen grundsätzlich erst nach Zahlungseingang und Vorkasse.

 

§ 5 Lieferung, Lieferzeit, Lieferfristen, Unmöglichkeit, Lieferverzögerungen, Teillieferungen

Die Lieferung erfolgt ab Herstellungsstätte von Allrounder Showtruck, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung stattfindet. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, ist Allrounder Showtruck berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere  Transportunternehmen, Versandweg,) selbst zu bestimmen.

Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die von dem Vertragspartner angegebene Lieferanschrift, sofern nicht anders vereinbart. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung von Allrounder Showtruck angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

Von Allrounder Showtruck in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Allrounder Showtruck kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den entsprechenden Zeitraum verlangen, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen Allrounder Showtruck gegenüber (zum Beispiel Beantwortung der kaufmännischen und technischen Fragen, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung) nicht nachkommt.

Allrounder Showtruck haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Allrounder Showtruck nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Allrounder Showtruck die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Allrounder Showtruck zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Gerät Allrounder Showtruck mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Allrounder Showtruck auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Versicherung, Verzug, Gefahrübergang, Abnahme, Lagerkosten

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 53577 Neustadt/Wied, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

Die Versandart unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Allrounder Showtruck.

Bei Selbstabholung informiert Allrounder Showtruck den Vertragspartner zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Vertragspartner die Ware nach Absprache mit Allrounder Showtruck abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Herstellungsstätte auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Allrounder Showtruck noch andere Leistungen übernommen hat.

Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und Allrounder Showtruck dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist Allrounder Showtruck berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet Allrounder Showtruck eine pauschale Entschädigung in Höhe von 1 % des Preises pro Kalendertag bis max. insgesamt 80 % des Preises. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Allrounder Showtruck (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Allrounder Showtruck überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Recht e aus § 7 entgegenzunehmen.

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung abgeschlossen ist,
  • Allrounder Showtruck dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 6 (8) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat
  • seit der Lieferung zwölf Werktage (Werktag = Montag bis einschließlich Samstag) vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind
  • der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Allrounder Showtruck oder seiner Erfüllungsgehilfen und auch nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

Die gelieferten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn Allrounder Showtruck nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge Allrounder Showtruck nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von Allrounder Showtruck ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an Allrounder Showtruck zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Allrounder Showtruck die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Andernfalls kann Allrounder Showtruck vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Allrounder Showtruck nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Das Recht von Allrounder Showtruck die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

Der Vertragspartner hat Allrounder Showtruck die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Bau. bzw. Herstellung.

Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Allrounder Showtruck aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Allrounder Showtruck nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Allrounder Showtruck bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen Allrounder Showtruck gehemmt.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung von Allrounder Showtruck den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und / oder vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung – insbesondere von Verschleißteilen -, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Allrounder Showtruck zurückzuführen sind.

Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von Allrounder Showtruck Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Allrounder Showtruck unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Allrounder Showtruck berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Allrounder Showtruck für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von Allrounder Showtruck vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

 

§ 8 Schutzrechte

Allrounder Showtruck steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerbl ichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Allrounder Showtruck nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Allrounder Showtruck dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

Bei Rechtsverletzungen durch von Allrounder Showtruck gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Allrounder Showtruck nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen Allrounder Showtruck bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz, Haftungsbeschränkung

Die Haftung von Allrounder Showtruck auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

Allrounder Showtruck haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit Allrounder Showtruck gem. § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Allrounder Showtruck bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Allrounder Showtruck bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Allrounder Showtruck für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 EUR, in Worten – zehntausend – Euro, je Auftrag beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Allrounder Showtruck.

Soweit Allrounder Showtruck technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von Allrounder Showtruck wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz beziehungsweise datenschutzrechtlicher Anspruchsgrundlagen.

 

§ 10  Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Waren, einschließlich aller im Zusammenhang mit der Lieferung übergebenen Unterlagen und Dokumente (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) bleibt Eigentum von Allrounder Showtruck bis alle Forderungen erfüllt sind, die Allrounder Showtruck gegen den Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent und/oder Forderungen aus offenen Rechtsstreitigkeiten. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern der Vertragspartner mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat Allrounder Showtruck das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem Allrounder Showtruck eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern Allrounder Showtruck die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn Allrounder Showtruck die Vorbehaltsware pfändet. Von Allrounder Showtruck zurückgenommene Vorbehaltsware darf Allrounder Showtruck verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner Allrounder Showtruck schuldet, nachdem Allrounder Showtruck einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

Der Vertragspartner muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Vertragspartner sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Vertragspartner auf das Eigentum von Allrounder Showtruck hinweisen und muss Allrounder Showtruck unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Allrounder Showtruck seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die Allrounder Showtruck in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B: Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Der Text in deutscher Sprache gilt als Original-Text dieser Allgemeinen Lieferbedingungen und ist für beide Parteien bindend.

Die Beziehungen zwischen Allrounder Showtruck und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.

Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Allrounder Showtruck in 53577 Neustadt/Wied, soweit gesetzlich zulässig. Allrounder Showtruck bleibt vorbehalten, den Vertragspartner auch an dessen Geschäftssitz klageweise in Anspruch zu nehmen.

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Allrounder Showtruck ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Vertragspartners mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.

Dem Vertragspartner ist bewusst, dass die Informationen in den über die Website von Allrounder Showtruck aufrufbaren Bilder, Fotos, Beschreibungen und Zeichnungen nicht abschließend und umfassend sind, sondern nur eine kurze Zusammenfassung darstellen und zur allgemeinen Information dienen. Das Ansehen der Bedienungsvideos/Produktvideos ersetzt eine Lektüre der Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitung nicht. Der Vertragspartner wird daher in jedem Fall die von Allrounder Showtruck oder dem Hersteller zur Verfügung gestellten Benutzerhandbücher und Bedienungsanleitungen lesen und berücksichtigen. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine Nichtbeachtung der Hinweise in den Benutzerhandbüchern und Bedienungsanleitungen die Gefährdung von sowie Schäden an Körper, Leben und Gesundheit hervorrufen kann.

Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrages entsprechend wirksame Vereinbarung treten. Als Grundlage dieses Vertrages und für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das deutsche Recht als vereinbart.