Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten, in der jeweils aktuellen Fassung, für alle bestehenden und
künftigen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren
Kunden, unseren Lieferanten und anderen Vertragspartnern. Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht wiederholt ausdrücklich
einbezogen werden. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
unserer Kunden und Vertragspartnern widersprechen wir hiermit
ausdrücklich, auch für den Fall, dass wir in Kenntnis abweichender
Geschäftsbedingungen unserer Kunden deren Bestellung vorbehaltlos
ausführen.
§
2 Fernabsatzverträge mit Verbrauchern
Als Verbraucher gilt jede natürliche Person,
die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Verbraucher im Sinne des Fernabsatzgesetzes haben ein
14-tägiges Rückgaberecht.
§ 3 Widerrufsrecht und Belehrung
Demnach können Privatkäufer Ihre
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in
Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggf. gezogene Nutzung herauszugeben. Können Sie uns die empfangene
Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
(Sachbeschädigung der Ware; beschädigte Originalverpackung ect.)
zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei
Überlassung gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
ausschließlich auf deren Prüfung- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
möglich gewesen wäre- zurückzuführen ist. Sie können die Wertersatzpflicht
vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen
und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Bei einer
Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt über 40
Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht. Andernfalls ist die
Rücksendung für Sie kostenfrei. Alle genannten Preise in unserem
Onlineshop sind Endpreise inklusive Mehrwertsteuer. Bei aller Sorgfalt
unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei
Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen, sowie
Lieferengpässen unserer Vorlieferanten die Auslieferung Ihres Auftrags
vorbehalten. Die voraussichtlichen Lieferzeiten können Sie der
Produktbeschreibung entnehmen, Wenn keine Lieferzeit angegeben ist,
erfolgt die Lieferung innerhalb von 30 Tagen.
§
4 Angebote und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind grundsätzlich
freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt besonders für
die Verfügbarkeit unserer Fahrzeuge und für Ihre Gestaltungswünsche in
Bezug auf einzelne Leistungen die wir zu Ihrer Veranstaltung erbringen
sollen. Verbindlich sind nur Vertragsabschlüsse, die schriftlich fixiert
und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Nur die im Vertrag
zugesicherten Leistungen sind rechtsverbindlich; mündliche Zusagen
und/oder Vereinbarungen werden von uns nicht akzeptiert.
§
5 Gegenseitiger Leistungsumfang
1. Als Werbeagentur beschäftigen wir uns
schwerpunktmäßig mit dem mobilen Marketing sowie mit Event- u.
Promotionveranstaltungen. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Varianten der
individuellen Präsentation für ihr persönliches Event. Unsere Leistungen
im Einzelnen sind:
- Gestellung von mobilen Showbühnen
- Gestellung von Showtruckfahrzeugen
- Gestellung von Musik und Paradefahrzeugen
- Gestellung von Licht- u. Tontechnik
- Gestellung von Werbeträgern und mobilen Werbeflächen
- Gestellung von Pavillon und Festzelten
- Planung und Durchführung von Promotionveranstaltungen
- Planung von Durchführung von Eventveranstaltungen
- Planung und Konzepterstellung für den Bau- oder Umbau von
Werbefahrzeugen
- Planung und Konzepterstellung für den Bau- oder Umbau von Showtrucks
- Planung und Konzepterstellung von Werbekampagnen und mobilen
Präsentationen
- Handel und Verkauf von Werbefahrzeugen
- Handel und Verkauf von Showtruckfahrzeugen
- Handel
und Verkauf von Musik- und Paradefahrzeugen
- Handel und Verkauf von Licht- und Tontechnik Equipment
Die individuell zu erbringende Leistung wird
vertraglich vereinbart. Nur die Leistungen die vertraglich schriftlich
zugesichert wurden sind im Falle eines Auftrages zu erbringen und nur
diese sind Bestandteil unseres Leistungsumfangs, auch wenn hier weitere
Leistungen genannt sind.
2. Die zum Einsatz kommenden Betriebsmittel;
Kraftfahrzeuge, Zelte, Bestuhlung, techn. Einrichtungen wie Licht- u.
Tonanlagen, werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum an den
Vertragspartner vermietet. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das auch
bei bestehender Betriebshaftpflichtversicherung eine gesonderte
Veranstaltungsversicherung abzuschließen ist. Diese Verpflichtung des
Kunden - den Abschluss einer Veranstaltungsversicherung vorzunehmen - ist Bestandteil
eines jeden Vertrages. Diese individuelle Versicherung bieten wir Ihnen
gerne an.
3. Unsere Kraftfahrzeuge sind
haftpflichtversichert; wir empfehlen Ihnen, gegen einen geringen Aufpreis,
den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für die Dauer des gemieteten
Zeitraums.
4. Unsere Kraftfahrzeuge benötigen, mit
kompletter Technik, einen Stromanschluss von mindestens 2 mal 63 Ampere
CCE
(In Summe mindestens 64 Ampere Strombedarf). Der Stromanschluss ist vom
Mieter kostenfrei bis zum Fahrzeugstandort bereitzustellen und zu liefern.
Die Kosten für die Bereitstellung und die Kosten für den Stromverbrauch
sind uneingeschränkt vom Mieter zu übernehmen und zu zahlen.
5. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein
einen Stromanschluss zu liefern oder bereit zu stellen; so sind wir in der
Lage ein entsprechendes mobiles Stromaggregat gegen Aufpreis zu liefern
und bereit zu stellen.
Die Stromaggregate
werden von uns bei gewerblichen Unternehmen offiziell angemietet. Wir
gehen davon aus, dass sich die Aggregate in technisch einwandfreien
Zustand befinden und übernehmen für die Betriebsbereitschaft der
angemieteten Stromaggregate keine persönliche Haftung.
Die zusätzlichen Kosten für die Miete des
mobilen Stromaggregats, die Kosten für die separate Anlieferung, sowie die
Kosten für den Auf- und Abbau und die Kosten für den Betriebsstoff
(Diesel) sind uneingeschränkt vom Mieter zu tragen. Diese Gesamtkosten
werden gesondert und zusätzlich nach den üblichen Verrechnungssätzen und
Konditionen berechnet.
6. Wir weisen besonders auf die An- und
Abfahrtswege, Rangierwege sowie Festigkeit und Tragfähigkeit der
Bodenbeschaffenheiten hin. Der Mieter hat Sicherzustellen, dass die An- u.
Abfahrtwege, der Stellplatz und die Rangierwege- und Möglichkeiten
ausreichend groß sind und in Festigkeit und Tragfähigkeit den Einsatz
unseres Fahrzeuges standhalten. Dies gilt auch und besonders bei
schlechten Witterungsverhältnissen. Die Größe und das Gewicht des
jeweiligen Fahrzeuges wird im Vertrag schriftlich zugesichert. Als
Rangierweg benötigen wir 5 Meter zuzüglich der Gesamtlänge des Fahrzeuges.
Eventuelle Gebühren für die Sondernutzung von Zufahrten, Wegen und Plätzen
übernimmt der Mieter.
7. Sollte der Fall eintreten, dass eines
unserer Fahrzeuge einsinkt, sich festsetzt oder nicht mehr aus eigener
Kraft vorwärts kommt; hat der Mieter für die Kosten einer Bergung durch
Dritte aufzukommen. Dies gilt auch und insbesondere für Flurschäden und
/oder Beschädigungen an Straßenbelägen, Bordsteinen und Pflastersteinen
die durch das Befahren unseres Fahrzeuges verursacht wurden und den
Belastungen nicht standgehalten haben. Für diese Art von Schäden haftet in
vollem Umfang der Mieter der seiner Pflicht zur Sicherstellung unter Punkt
6 nicht nachgekommen ist.
8. Der Mieter eines Kraftfahrzeuges hat für
die frühzeitige Absperrung der Zufahrtstrasse des Veranstaltungsgelände zu
sorgen und die Sicherstellung zu gewährleisten. Wartezeiten bei An- u.
Abfahrten gehen zu Lasten des Mieters; eine Entschädigung für die
Verzögerung des Veranstaltungsbeginn geht in diesen Fällen nicht zu
unseren Lasten. Bei einer Mietung auf Basis eines
Stundenverrechnungssatzes werden wir unvorhergesehene Wartezeiten
gesondert aufführen und in Rechnung stellen.
9. Der Mieter stellt ab Eintreffen des
Fahrzeuges den notwendigen Stromanschluss, die Verpflegung und die
Unterkunft für das Bedienpersonal zu Verfügung. Darüber hinaus nennt er
uns einen verbindlichen Ansprechpartner für alle Belange und Probleme
während des Auf- und Abbau`s und während der gesamten Veranstaltung.
§
6 Verpflichtungen des Kunden zur Mitwirkung
1. Hierzu weisen wir nochmals und ausdrücklich
auf den §4 hin, aus dem sich bereits wesentliche Verpflichtungen des
Kunden (Mieters) ergeben.
2. Der Kunde (Mieter) ist weiter verpflichtet,
zugesichertes beizustellendes Material rechtzeitig und in ordnungsgemäßem
Zustand zu liefern. Im Falle des Verzuges wird dieses Material von uns
und/oder Dritten beschafft und gesondert berechnet.
3. Veränderungen an gemieteten Sachen und/oder
an gekauften Sachen sind grundsätzlich nur mit vorher einzuholender
schriftlicher Genehmigung durch uns oder gar nicht erlaubt. Sollten Sie
unerlaubt Änderungen durchführen, soweit die Ware noch unter unserem
Eigentumsvorbehalt steht sind Sie als Kunde (Mieter) zum Rückbau und evtl.
zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Kosten werden Ihnen gesondert
berechnet.
3. Jegliche Form von Informationen aus unserer
Zusammenarbeit dürfen Sie nur nach unserer vorherigen und schriftlichen
Zustimmung an Dritte weiterreichen, es sei denn diese Mitteilung hat Kraft
Gesetzes zu erfolgen.
§
7 Hinzuziehung Dritter
1. In der Regel haben wir eigene Fahrzeuge,
verfügen über eigenes Equitment und haben eigene Mitarbeiter. Je nach
Einsatz und Auslastung ist jedoch weiterer Bedarf erforderlich. Wir sind
demnach berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen, insbesondere bei der
Fahrzeug- und/oder Bühnenbereitstellung, bei der Bereitstellung der
Betriebsmittel, des techn. Equitment, des Personals und der sonstigen
Herstellung und Umarbeitung an Kraftfahrzeugen und jeglichem
Werbematerialen.
§
8 Urheberrechte und Entwürfe
1. Alle Ihnen zur Verfügung gestellte
Unterlagen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Präsentationen,
Filmaufnahmen und Fotos die zu unseren bleiben in unserem Eigentum. Soweit
uns Urheberrechte an diesen Unterlagen zustehen, dürfen diese nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwendet oder
herangezogen werden. Unterlagen, die im Rahmen der Angebotsunterbreitung
an den Kunden (Mieter) versendet und/oder ausgehändigt wurden sind und
gelten nicht als allgemein zugänglich und müssen nach unserer Aufforderung
unverzüglich an uns zurückgegeben werden.
2. Bei Verletzung einer der vorstehenden
Verpflichtungen sind wir zur Erhebung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6 %
der - beabsichtigten - Vertragsleistung/des Vertragspreises berechtigt.
Bei Verträgen bis 100.000,- EURO beträgt die Vertragsstrafe mindestens
3.500 EURO. Bei Verträgen über 100.000,- EURO beträgt die Vertragsstrafe
mindestens 7.500,- EURO und wird auf maximal 40.000,- EURO beschränkt.
3. Wir sind, insbesondere bei Werbe- und
Promotionaufträgen, berechtigt die eingesetzten, gemieteten und in
Vorbereitung befindlichen Kraftfahrzeuge, Werbebanner und Werbeträger
abzulichten und an Dritte, insbesondere gegenüber weiteren Interessenten,
vorzuführen, weiter zu leiten und/oder auszuhändigen, auch wenn auf der
Ablichtung ihre Waren, Marken- und/oder Unternehmenskennzeichen zu
erkennen sind. Dies dient ausschließlich zur Werbung und als Referenz
gegenüber weiteren Interessenten. Nach Rücknahme oder Rückgabe einer
Mietsache sind wir nicht verpflichtet, die für Sie aufgebrachten
Werbemaßnahmen sofort zu entfernen, auch nicht wenn darauf Marken- oder
Unternehmenskennzeichen von Ihnen als unserem Kunden verwendet sind.
§
9 Liefertermine und Zeiten
1. Liefertermine und Leistungszeiten werden
für eine vereinbarte Leistung vertraglich und schriftlich zugesichert.
Sollten sich nach dem Vertragsabschluß diese Leistungen auf Kundenwunsch
ändern; verlängern sich evtl. auch zugesicherte Termine und Zeiten; die
diese Änderung an Arbeitsaufwand mit sich bringt.
2. Sollten wir schuldhaft eine vereinbarte
Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten,
haben Sie als unser Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren-
beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei uns
oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist. Nach gesetzter
Fristverlängerung ohne positives Ergebnis sind Sie als Kunde (Mieter), den
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
3. Wir haften nach den gesetzlichen
Bestimmungen, vorbehaltlich der vorstehenden und nachfolgenden
Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder
Sie als unser Kunde in Folge des von uns zu vertretenden Verzugs
berechtigt sind, sich auf den Fortfall Ihres Interesses an der
Vertragserfüllung zu berufen.
4. Wir als Verkäufer haften Ihnen als Käufer
bei Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Uns ist ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Verzug nicht auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung,
ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5. Beruht der von uns zu vertretende Verzug
auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder
einer Kardinalpflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in
diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir sind zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies Ihnen als unserem Kunden
zumutbar ist.
7. Kein Verzug tritt ein, wenn die Verzögerung
auf höherer Gewalt, Unfall, Krankheit, Stauungen oder verzögerter
Zollabwicklung beruht.
§
10 a Zahlungsvereinbarung
Soweit in der schriftlichen Vereinbarung keine
anderweitigen Regelungen getroffen werden, gilt folgende Zahlungsweise als
vertraglich vereinbart:
1. Bei dem Verkauf von Fahrzeugen:
- erste Zahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtvertragspreises bei Abschluss des Vertrages
- zweite Zahlung in Höhe von 40 % bei Meldung der Lieferbereitschaft
- letzte Zahlung in Höhe von 10% bei Übergabe des Fahrzeuges.
2. Bei der Vermietung von Fahrzeugen und
sonstigen Betriebsmitteln:
- erste Zahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtvertragspreises bei Abschluss des Vertrages
- Restzahlung in Höhe von 50% vier Wochen vor der Veranstaltung.
3.
Bei Dienstleistungsaufträgen:
- erste Zahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtvertragspreises bei Abschluss des Vertrages
- zweite Zahlung in Höhe von 50 % vor Beginn der Dienstleistung
Die Zahlungen sind ohne Abzug in bar oder auf
unser Bankkonto zu leisten.
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur
dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt.
Werden Zahlungen später als vereinbart
geleistet, werden unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche Zinsen in
Höhe von 9,26 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens jedoch in Höhe von 7 %, sowie die nachweisbaren zusätzlichen
Finanzierungskosten berechnet.
§ 10 b Zahlungsvereinbarung
Je nach Art und Umfang der Veranstaltung ist
eine Kaution erforderlich. Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 1000,00
Euro bei einem Auftragsvolumen bis 10.000 Euro,
2000,00 Euro bei einem Auftragsvolumen bis
50.000 Euro, 5000,00 Euro bei einem Auftragsvolumen bis 100.000 Euro. Über
100.000 Euro Auftragsvolumen beträgt die Kaution 10.000 Euro. Die Kaution
ist spätestens bei Übergabe der Fahrzeuge vor Veranstaltungsbeginn zu
überweisen oder in bar zu zahlen.
§
11 Haftung
1. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel
an der Ware vorliegt, sind wir als erstes zur Nacherfüllung
verpflichtet/berechtigt, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen
Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Sie als
Käufer haben uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
2. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware erfolgen. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, können Sie als
Käufer nach Ihrer Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen
oder den Rücktritt vom Vertrag erklären bzw. als Mieter den Mietzins
mindern.
3. Im Falle der Veräußerung gebrauchter
Gegenstände ist, wenn sie als unser Kunde Unternehmer sind, die
Mängelhaftung ausgeschlossen.
4. Wir haften uneingeschränkt nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst
werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unsererseits, unser
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8. Eine weitergehende Haftung unsererseits ist
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
9. Mängelansprüche Ihrerseits, auch
Schadensersatzansprüche, es sei denn bei von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn wir, unseren
gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben,
oder wenn unserer einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt
haben, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei Ihnen, es sei
denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen - in diesem Fall gelten
die gesetzlichen Regelungen.
10. Unsererseits bestehen keine
(Neben-)Pflichten, die in den typischen durch eine
Veranstaltungshaftpflicht geregelten Bereich fallen, gleichgültig ob eine
derartige Versicherung abgeschlossen ist oder nicht.
11.Wir übernehmen keine Haftung und Schadensersatzansprüche wegen Ausfall
und oder Abbruch einer Veranstaltung (schlechtes Wetter, Bombendrohung ect.),
auch nicht wegen technischen Ausfällen, insbesondere an Stromaggregaten
und allen angemieteten Ausstattungen.
Benötigte Stromaggregate werden von uns grundsätzlich angemietet. Für die
Betriebsbereitschaft dieser Aggregate und alle zusätzlich vom Kunden
gewünschten und von uns angemieteten Ausstattungen übernehmen wir keine
Haftung.
§
12 Eigentumsvorbehalt
1. Bei dem Verkauf von Waren behalten wir uns
das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller
Kaufpreiszahlungen vor, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die uns gegen Sie als Käufer zustehen.
2. Als Käufer haben Sie von allen Zugriffen
Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen
Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich schriftlich zu
unterrichten. Als Käufer haben Sie uns alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
3. Verhalten Sie als Käufer sich
vertragswidrig, insbesondere kommen Sie Ihrer Zahlungsverpflichtung trotz
einer Mahnung unsererseits nicht nach, können wir nach einer vorherigen
angemessenen Fristsetzung vom Vertrag insgesamt zurücktreten und die
Herausgabe der noch in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der
Zurücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom gesamten Vertrag. Die dabei
anfallenden Transportkosten tragen Sie als unser Käufer. In der Pfändung
der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rückerhalt der
Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
Ihre Verbindlichkeiten - abzüglich angemessener Verwertungskosten -
anzurechnen.
4. Sie als Käufer haben die Vorbehaltsware
pfleglich zu behandeln und diese auf Ihre Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und
Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Ihnen als Käufer
auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
5. Sie als Käufer sind berechtigt, die
Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu
verwenden, solange Sie sich nicht in Zahlungsverzug befinden.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
6. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, sind Sie verpflichtet, auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir
unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haften Sie hierfür.
7. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt,
dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§
13 Rücktritt und Schadensersatz bei Verzug
1. Der Kunde/Mieter kann von einem Mietvertrag
zurücktreten bzw. kann den Vertrag stornieren. Diese Stornierung muss
schriftlich per Einschreiben erfolgen; es gilt der Poststempel als
Nachweis. Grundsätzlich erheben wir eine Stornogebühr wegen Nichterfüllung
des Vertrages. Die Höhe der Stornogebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt
der Stornierung und dem vertraglich vereinbarten beginnenden
Einsatztermin. Folgende Stornogebühren werden erhoben:
- Stornogebühr von 10% bei grundsätzlicher
Stornierung des Vertrages
- Stornogebühr von 20% bei Stornierung zwischen 20 und 30 Tagen vor
Einsatztermin
- Stornogebühr von 40% bei Stornierung zwischen 10 und 19 Tagen vor
Einsatztermin
- Stornogebühr von 60% bei Stornierung zwischen 4 und 9 Tagen vor
Einsatztermin
- Stornogebühr von 100% bei Stornierung zwischen 0 und 3 Tagen vor
Einsatztermin
( Stornogebühr 100% gilt auch bei Ausfall der Veranstaltung jeglicher Art,
z.b. Wetterbedingungen, Höhere Gewalt Bombenalarm ect.)
2. Befinden Sie sich als Kunde/Mieter mit
einer Zahlung in Höhe von mindestens 10 % des gesamten Vertragspreises
länger als 10 Tage in Rückstand, sind wir nach einer Nachfrist von fünf
Tagen berechtigt, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wir sind berechtigt, pauschal bis zu 50 %
des Preises als Schadenersatz geltend zu machen, wobei die von uns geltend
gemachte Pauschale nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden
Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht übersteigen
darf und Ihnen als Kunde der Nachweis gestattet bleibt, dass ein Schaden
oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich
niedriger liegt als die geltend gemachte Pauschale.
§
14 Haftung des Mieters und Bewachung
1. Soweit nach den Besonderheiten des
Einzelfalles erforderlich, stellen Sie, soweit Sie Mieter sind, oder, wenn
Sie Käufer sind, solange gelieferte Ware unter unserem Eigentumsvorbehalt
steht, die Bewachung der Ware, einschließlich eines Kfz, sicher.
2. Sie haften für Schäden durch auftretende
Künstler, Akteure, Ihr Personal, mangelhafte Stromversorgung, Besucher
oder sonstige Umstände, die in Ihrer Verantwortungssphäre liegen, es sei
denn, dass Sie den Entschuldungsnachweis führen können, und zwar ohne die
Verweisung auf eventuelle Ansprüche gegen Dritte. Ansprüche gegen unsere
Betriebsangehörigen oder sonstigen Erfüllungsgehilfen werden
ausgeschlossen, soweit wir selbst nicht haften.
3. Wird ein von uns veräußertes oder
vermietetes Fahrzeug von Ihnen teilweise oder vollflächig gebrandet oder
nehmen Sie Veränderungen/Umgestaltungen am Innenraum vor, haben Sie im
Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. bei Rückgabe der Mietsache
auf Ihre Kosten diese rückstandslos zu entfernen, ggf. beschädigte Teile
auszutauschen oder so zu reparieren, dass keine Rückstände sichtbar sind,
und haften für jegliche Beschädigung an den bereitgestellten Fahrzeugen
und Materialien infolge der Aufbringung oder der Entfernung.
4. Alle Fahrzeuge und sonstigen Materialien
werden immer im einwandfreien Zustand übergeben. Sie als Mieter bzw.
Veranstalter haften für alle entstandenen Sachschäden an Ausstattung und
Fahrzeugen. Aus diesem Grund haben Sie als Mieter bzw. Veranstalter für
die Dauer der gesamten Veranstaltung eine entsprechende
Veranstaltungs-Haftpflicht- versicherung abzuschließen, die uns vor
Veranstaltung mit Nachweis vorgelegt werden muss.
5. Gleiches gilt selbstverständlich auch im
Bereich Personenhaftung.
Unsere Fahrzeuge und Aufbauten sind
Tüv-geprüft und entsprechen den allgemeinen Sicherheitsbestimmungen. Das
Betreten der Fahrzeuge, Bühnen und Aufbauten ist nur Personen über 18
Jahre gestattet. Personen unter 18 Jahre ist der Zutritt nur in Begleitung
entsprechender Aufsichtspersonen gestattet. Das Betreten der Fahrzeuge,
Bühnen und Aufbauten geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Hierfür
haftet der Mieter bzw. der Veranstalter, der entsprechendes
Sicherheitspersonal zur Verfügung zu stellen hat.
§
15 Schlussbestimmungen
1. Wir speichern und verarbeiten Ihre Daten
soweit geschäftsnotwendig und nach dem Datenschutz zulässig. Ihre
Einverständnis setzen wir voraus.
2. Wenn Sie keine weiteren Werbeunterlagen
wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden dann schnellstmöglich
Ihre Adressdateien insoweit sperren.
3. Es ist Schriftform vereinbart. Ergänzungen
und abweichende Bedingungen, auch zur Abänderung des Erfordernisses der
Schriftform bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
4. Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist
ausgeschlossen.
5. Die etwaige Unwirksamkeit einer der
vorstehenden Geschäftsbedingungen berührt die Rechtsgültigkeit der übrigen
Bestimmungen und der gesamten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Im
Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist diese so umzudeuten oder
durch eine andere wirksame zu ersetzen, dass der darin zum Ausdruck
gekommene Wille soweit wie möglich verwirklicht wird.
6. Gerichts- und Erfüllungsort für Lieferungen
und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche
sich zwischen uns und Ihnen ergebenden Streitigkeiten ist
Neuss-Grevenbroich.
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder
mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird
die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der
nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll eine dem Sinn und Zweck
dieses Vertrages entsprechend wirksame Vereinbarung treten. Als Grundlage
dieses Vertrages und für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt
ausschließlich das deutsche Recht als vereinbart.
Stand:
10.06.2010
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